2. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Art. 382 Abs. 1 StPO) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.