Dies bestätigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers am 22. Mai 2020. Daraus ergibt sich, dass der Kontakt mit dem Lieferanten via Darknet erfolgt war (Z. 36 ff.). Auch nach Ansicht der Kammer liegen damit keine geeigneten Ersatzmassnahmen vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.