Auch die Kombination mit der Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (Hausarrest, inkl. Überwachung mit Electronic Monitoring) und sich regelmässig bei der Polizei zu melden, ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen. Die Vorinstanz begnügte sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, mit einer theoretischen Begründung, sondern verwies unter Einbezug der bisherigen Ermittlungen zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer für den Handel nicht zwingend darauf angewiesen ist, sein Haus zu verlassen. Dies bestätigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers am 22. Mai 2020.