Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts (E.5.2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass die angebliche Wiederholungsgefahr mit kombiniert angeordneten Ersatzmassnahmen ausreichend verringert werden könnte. Er sei bereit, nach einer allfälligen Haftentlassung präventive (ambulante) therapeutische Unterstützung, z. Bsp. bei der H.________ AG, regelmässig in Anspruch zu nehmen, um einer (erneuten) Delinquenz in Freiheit wirksam vorbeugen zu können.