Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Auch die Haftverlängerung von fünf Monaten ist nicht zu beanstanden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wird auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein und die Abschlussarbeiten gestalten sich in Anbetracht der Anzahl mutmasslich beteiligter Personen umfangreich und zeitaufwändig. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts (E.5.2) verwiesen werden.