137 IV 84 E. 3.2) liegt eine ungünstige Rückfallprognose vor. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen der Wiederholungsgefahr somit zu Recht bejaht. Die Frage, ob auch die von der Staatsanwaltschaft angerufenen Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben sind, kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden.