Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aus einer Notsituation heraus wieder mit dem Handel mit Betäubungsmitteln begonnen, handelt es sich auch nach Ansicht der Kammer um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung. Jedenfalls ergeben sich auch aus den Gesprächsprotokollen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund von angeblich früheren Schulden oder Druckversuchen keine andere Möglichkeit mehr gesehen hätte, als erneut in das Drogengeschäft einzusteigen. Zwar sagte er am 22. Mai 2019 aus, er habe seine Gründe, dass er nicht überall Aussagen mache. Er habe beim letzten Mal gegen E.____