Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es habe im Rahmen der Bewährungshilfe eine Tataufarbeitung stattgefunden. Es wird aber nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die (angebliche) Auseinandersetzung mit seinen persönlichen Risiko- und Schutzfaktoren einen massgeblichen und günstigen Einfluss auf die Wiederholungsgefahr haben könnte und inwiefern sich die Ausganglage mit Blick darauf geändert haben sollte. Jedenfalls bestehen keine konkreten Hinweise, dass die Delikte einen spezifischen Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers haben.