Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des früher geführten Strafverfahrens Mitte November 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die aktuellen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer datieren bereits aus dem Jahr 2017. Die damalige Untersuchungshaft konnte den Beschwerdeführer damit nicht beeindrucken und ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr bestehen konkrete Hinweise, dass er seine deliktische Tätigkeit beinahe nahtlos weitergeführt hat. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es habe im Rahmen der Bewährungshilfe eine Tataufarbeitung stattgefunden.