Mit Blick auf das laufende Strafverfahren und die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe scheint es zudem unrealistisch, dass seine früheren Arbeitgeber den Beschwerdeführer aktuell wieder anstellen würden. Eine Verbesserung der Ausgangslage liegt nicht vor. Diese hat sich vielmehr verschlechtert. Es kann auch auf die Ausführungen von Staatsanwältin C.________ in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2020 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des früher geführten Strafverfahrens Mitte November 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen.