Schon vor seiner erneuten Festnahme lebte der Beschwerdeführer bei seiner Lebenspartnerin und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Diese Umstände haben ihn folglich nicht vor erneuter Delinquenz abgehalten (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019, S. 3, Z. 23 ff.; KZM 19 579) und es gibt keine Hinweise, weshalb sie nun einen günstigen Einfluss auf die Rückfallgefahr haben sollten. Mit Blick auf das laufende Strafverfahren und die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe scheint es zudem unrealistisch, dass seine früheren Arbeitgeber den Beschwerdeführer aktuell wieder anstellen würden.