Mittlerweile sei der Gläubiger – E.________ – rechtskräftig verurteilt und aus der Schweiz verwiesen worden, wie ihm (dem Beschwerdeführer) gestützt auf eine Bemerkung eines Polizisten bekannt geworden sei. Zudem habe er keine Schulden aus Drogengeschäften mehr. Die heutigen Umstände sei-