Er sei nach wie vor mit der Arbeitsvermittlungsagentur D.________ gut vernetzt und daher zuversichtlich, zeitnah wieder einer normalen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Er sei ernsthaft gewillt, den Gang in ein deliktfreies Leben gehen zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einer Gefährdung auszugehen. Seine damalige Lebenssituation habe sich verändert. Die erneute Drogendelinquenz habe mit Schulden aus früheren Drogengeschäften und der begründeten Angst um die eigene Familie in Zusammenhang gestanden. Mittlerweile sei der Gläubiger – E._____