Der Beschwerdeführer ist damit einschlägig vorbestraft. Da das Vortatenerfordernis auf die Zahl der Straftaten und nicht der Strafurteile Bezug nimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_83/2018 vom 9. Mai 2018 E. 4.3) liegen mehrere gleichartige Vortaten vor. 5.3 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 darf bei der Droge Crystal Meth bei einer Menge von 12 Gramm der reinen Substanz davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit vieler Menschen gefährdet wird und somit ein schwerer Fall vorliegt.