5.2 Aus dem Strafregisterauszug vom 6. August 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2018 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (in mehreren Fällen) sowie (gewerbsmässigen) Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 21. September 2013 bzw. 31. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 30 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt worden ist (Akten KZM 19 913). Der Beschwerdeführer ist damit einschlägig vorbestraft.