Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Widerhandlungen gegen Nebenstrafgesetze, beispielsweise bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BGE 143 IV 9 E. 2.7, Urteile des Bundesgerichts 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1; 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34a zu Art. 221 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art.