3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatvorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen 2 das Betäubungsmittelgesetz – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.