Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 491 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. November 2020 (KZM 20 1246) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizier- ten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 9. Mai 2019 wurde der Beschuldigte festgenommen und mit Entscheid vom 13. Mai 2019 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis 8. August 2019 Untersuchungshaft gegen ihn an. Mit Entscheiden vom 14. August 2019, 8. November 2019 und 11. Februar 2020 bzw. 13. Mai 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um jeweils drei bzw. sechs Monate (d.h. bis am 8. November 2020). Am 11. November 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft um weitere 5 Monate, d.h. bis zum 8. April 2021. Hiergegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 23. November 2020 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid sei aufzu- heben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 30. Oktober 2020 sei abzuweisen und er sei umgehend aus der Untersu- chungshaft zu entlassen, eventualiter seien an Stelle der Untersuchungshaft ge- eignete Ersatzmassnahmen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. November 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleich- zeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 19 579, 19 913, 19 1287, 20 134, 20 526 und 20 1246 zu. Die von der Generalstaatsan- waltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 30. November 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von Staatsanwältin C.________ wurden dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 1. Dezember 2020 zugestellt (Eingang: 2. Dezember 2020). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersu- chung zugrunde liegenden Tatvorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen 2 das Betäubungsmittelgesetz – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. Wie sich aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft um Anordnung der Untersu- chungshaft vom 11. Mai 2019 ergibt, ermittelte die Polizei bereits seit mehreren Monaten gegen den Beschuldigten sowie weitere Beteiligte wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, am Handel (Einfuhr) mit Crystal Meth (im Umfang von ca. 10 Kilogramm) beteiligt gewesen zu sein. Der Tatverdacht ergibt sich aus dem sichergestellten Crystal Meth (3 Kilogramm), welches gemäss Aussagen des Beschwerdeführers von ihm organisiert worden war (vgl. delegierte Einvernahme vom 22. Mai 2019, Z. 25 ff.; KZM 19 913), den Ergebnissen aus den Überwa- chungsmassnahmen (insbesondere den aufgezeichneten Gesprächsprotokollen) sowie den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers und den anderen Tatver- dächtigen. Es kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im an- gefochtenen Entscheid sowie in den früheren Entscheiden in den Verfahren KZM 19 579, 19 913, 19 1287, 20 134, 20 526 und 20 1246 verwiesen werden. Daraus ergibt sich auch, dass sich der dringende Tatverdacht im Laufe des Verfahrens verdichtet hat. Der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu bejahen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Diese ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbre- chen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftie- rung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Wider- handlungen gegen Nebenstrafgesetze, beispielsweise bei qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BGE 143 IV 9 E. 2.7, Urteile des Bun- desgerichts 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1; 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34a zu Art. 221 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 221 StPO). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 5.1 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen 3 gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichar- tigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten bestehen (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). 5.2 Aus dem Strafregisterauszug vom 6. August 2019 ergibt sich, dass der Beschwer- deführer mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2018 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (in mehreren Fällen) sowie (ge- werbsmässigen) Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 21. September 2013 bzw. 31. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 30 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt worden ist (Akten KZM 19 913). Der Beschwerdeführer ist damit einschlägig vorbestraft. Da das Vortatenerfordernis auf die Zahl der Straftaten und nicht der Strafurteile Bezug nimmt (Urteil des Bundes- gerichts 1B_83/2018 vom 9. Mai 2018 E. 4.3) liegen mehrere gleichartige Vortaten vor. 5.3 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 darf bei der Droge Crystal Meth bei einer Menge von 12 Gramm der reinen Substanz davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit vieler Menschen gefährdet wird und somit ein schwe- rer Fall vorliegt. Die toxikologische Untersuchung der sichergestellten Drogen er- gab einen Anteil von 98 bzw. 100 Prozent Methamphetamin-Hydrochlorid (vgl. Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Februar 2020; KZM 20 134). Entsprechend wird dem Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Das Erfordernis der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ist damit erfüllt. 5.4 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf seine im Haftverlängerungsverfah- ren eingereichte Stellungnahme vom 6. November 2020 zusammengefasst gel- tend, er habe an mehreren freiwilligen Sprechstunden teilgenommen und sich da- bei von seiner kriminellen Vergangenheit distanziert. Er sei nach wie vor mit der Arbeitsvermittlungsagentur D.________ gut vernetzt und daher zuversichtlich, zeit- nah wieder einer normalen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Er sei ernsthaft gewillt, den Gang in ein deliktfreies Leben gehen zu wollen. Vor diesem Hinter- grund sei nicht von einer Gefährdung auszugehen. Seine damalige Lebenssituation habe sich verändert. Die erneute Drogendelinquenz habe mit Schulden aus frühe- ren Drogengeschäften und der begründeten Angst um die eigene Familie in Zu- sammenhang gestanden. Mittlerweile sei der Gläubiger – E.________ – rechtskräf- tig verurteilt und aus der Schweiz verwiesen worden, wie ihm (dem Beschwerde- führer) gestützt auf eine Bemerkung eines Polizisten bekannt geworden sei. Zudem habe er keine Schulden aus Drogengeschäften mehr. Die heutigen Umstände sei- 4 en daher anders und er befinde sich nicht mehr in einer Notsituation. Heute lägen keine konkreten Gründe mehr für eine Rückfälligkeit vor. Seine Lebenspartnerin habe zudem von seinen früheren Arbeitgebern (u.a. F.________ und G.________) die mündliche Zusicherung erhalten, dass er jederzeit wieder bei ihnen angestellt werden könnte, sofern er aus der Untersuchungshaft entlassen würde. Aufgrund seiner unsicheren Zukunft habe ihm aber kein Arbeitgeber eine schriftliche Bestäti- gung ausstellen können. Zudem könne er (der Beschwerdeführer) jederzeit wieder bei seiner Lebenspartnerin einziehen und mietfrei wohnen. Seine persönliche Situation habe sich erheblich verbessert und er wäre ohne weiteres imstande, ein ausreichendes, legales Einkommen zu erzielen. 5.5 Schon vor seiner erneuten Festnahme lebte der Beschwerdeführer bei seiner Le- benspartnerin und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Diese Umstände haben ihn folglich nicht vor erneuter Delinquenz abgehalten (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019, S. 3, Z. 23 ff.; KZM 19 579) und es gibt keine Hinweise, weshalb sie nun einen günstigen Einfluss auf die Rückfallgefahr haben sollten. Mit Blick auf das laufende Strafverfahren und die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe scheint es zudem unrealistisch, dass seine früheren Arbeitgeber den Beschwerdeführer aktuell wieder anstellen würden. Eine Verbes- serung der Ausgangslage liegt nicht vor. Diese hat sich vielmehr verschlechtert. Es kann auch auf die Ausführungen von Staatsanwältin C.________ in ihrer Stellung- nahme vom 30. November 2020 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des früher geführten Strafverfahrens Mitte November 2016 aus der Un- tersuchungshaft entlassen. Die aktuellen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer datieren bereits aus dem Jahr 2017. Die damalige Untersuchungshaft konnte den Beschwerdeführer damit nicht beeindrucken und ihn von weiterer Delinquenz ab- halten. Vielmehr bestehen konkrete Hinweise, dass er seine deliktische Tätigkeit beinahe nahtlos weitergeführt hat. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es habe im Rahmen der Bewährungshilfe eine Tataufarbeitung stattgefunden. Es wird aber nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die (angebliche) Aus- einandersetzung mit seinen persönlichen Risiko- und Schutzfaktoren einen mass- geblichen und günstigen Einfluss auf die Wiederholungsgefahr haben könnte und inwiefern sich die Ausganglage mit Blick darauf geändert haben sollte. Jedenfalls bestehen keine konkreten Hinweise, dass die Delikte einen spezifischen Zusam- menhang mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers haben. Es ist daher auch fraglich, inwiefern eine Therapie zielführend sein kann. Beim Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe aus einer Notsituation heraus wieder mit dem Handel mit Betäubungsmitteln begonnen, handelt es sich auch nach Ansicht der Kammer um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung. Jedenfalls ergeben sich auch aus den Gesprächsprotokollen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer auf- grund von angeblich früheren Schulden oder Druckversuchen keine andere Mög- lichkeit mehr gesehen hätte, als erneut in das Drogengeschäft einzusteigen. Zwar sagte er am 22. Mai 2019 aus, er habe seine Gründe, dass er nicht überall Aussa- gen mache. Er habe beim letzten Mal gegen E.________ Aussagen gemacht und Morddrohungen erhalten. Seine Freundin sei beinahe entführt worden und E.________ habe im Laden seiner Mutter mit einem Messer herumgefuchtelt. Er habe Angst gehabt, dass seiner Familie etwas passiere (Z. 452 ff.; KZM 19 913). 5 Dass die behaupteten Drohungen im Zusammenhang mit bestehenden Schulden bestanden und diese einen Einfluss auf seine deliktischen Tätigkeiten gehabt hät- ten, geht aus der Einvernahme aber nicht hervor. Mit Blick auf die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügli- chen Aggravationstendenzen sowie die unrealistischen Chancen auf eine Erwerbs- tätigkeit (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2) liegt eine ungünstige Rückfallpro- gnose vor. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen der Wiederholungsgefahr somit zu Recht bejaht. Die Frage, ob auch die von der Staatsanwaltschaft angerufenen Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben sind, kann vor diesem Hintergrund offen ge- lassen werden. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Mai 2019 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene, erneute Verlängerung der Untersuchungshaft um fünf Monate d.h. bis am 8. April 2021 führt zu einer Haft- dauer von 23 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Vorstrafe droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe, weshalb noch keine Überhaft vorliegt. An- haltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Auch die Haftverlängerung von fünf Mo- naten ist nicht zu beanstanden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wird auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein und die Abschlussarbeiten gestal- ten sich in Anbetracht der Anzahl mutmasslich beteiligter Personen umfangreich und zeitaufwändig. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts (E.5.2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass die angebliche Wiederholungsgefahr mit kombiniert angeordneten Ersatzmassnahmen ausreichend verringert werden könnte. Er sei bereit, nach einer allfälligen Haftentlassung präventive (ambulante) therapeutische Unterstützung, z. Bsp. bei der H.________ AG, regelmässig in An- spruch zu nehmen, um einer (erneuten) Delinquenz in Freiheit wirksam vorbeugen zu können. Allerdings fehlen konkrete Hinweise, ob und inwiefern eine solche The- rapie geeignet ist, den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten, zu- 6 mal die Gründe, weshalb es zu wiederholten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gekommen ist, nicht bekannt sind und damit auch unklar ist, in- wiefern die Rückfallprognose durch die Therapie günstig beeinflusst werden könnte (vgl. auch Ausführungen zur Wiederholungsgefahr). Auch die Kombination mit der Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (Hausarrest, inkl. Überwachung mit Electronic Monitoring) und sich regelmässig bei der Polizei zu melden, ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen. Die Vorinstanz be- gnügte sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, mit einer theoretischen Begründung, sondern verwies unter Einbezug der bisherigen Ermittlungen zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer für den Handel nicht zwingend darauf angewiesen ist, sein Haus zu verlassen. Dies bestätigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers am 22. Mai 2020. Daraus ergibt sich, dass der Kontakt mit dem Lieferanten via Darknet erfolgt war (Z. 36 ff.). Auch nach Ansicht der Kammer lie- gen damit keine geeigneten Ersatzmassnahmen vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 8. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9