Es bestehen vielmehr Zweifel, ob der Beschwerdeführer überhaupt Eigentümer der von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände ist bzw. war. Es kann diesbezüglich auf die Aussagen von D.________ und des Beschuldigten verwiesen werden. Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht soll wie gesehen eine plausi- 7 ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat (durch den Beschuldigten) ergibt. Eine solche liegt hier eindeutig nicht vor. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.