Dass tatsächlich ein Vermögensdelikt erfüllt sein könnte, liegt sehr fern. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Antragsdelikte zur Anzeige brachte – wie die angeblichen Ehrverletzungen, welche sich im Jahr 2016 ereignet haben sollen (vgl. S. 1 der Anzeige vom 8. März 2020; siehe auch die Ausführungen betreffend KESB) –, war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung die Strafantragsfrist von drei Monaten abgelaufen (Art. 31 StGB). Insofern besteht ein Verfahrenshindernis.