Dass im Weiteren der Beschuldigte ein Auto «erhalten» habe und «vermutlich einiges andere», wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise näher dargelegt und belegt. Es ist nicht ersichtlich, woraus er seinen Anspruch auf ein Auto oder weitere (teilweise nicht namentlich genannte) Gegenstände ableitet bzw. welchen Straftatbestand der Beschuldigte in diesem Zusammenhang erfüllt haben könnte. Dass tatsächlich ein Vermögensdelikt erfüllt sein könnte, liegt sehr fern.