Für die Durchsetzung dieses Anspruchs steht dem Beschwerdeführer jedoch nicht das Strafrecht offen, sondern der Weg über das Zivilrecht. Ein Vermögensdelikt ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Es handelt sich – wenn überhaupt – um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Dass im Weiteren der Beschuldigte ein Auto «erhalten» habe und «vermutlich einiges andere», wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise näher dargelegt und belegt.