6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden. Dieser schliesst sich die Beschwerdekammer integral an. Ergänzend sei in der gebotenen Kürze Folgendes festgehalten: Vorneweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer teilweise Ausführungen tätigt, welche mindestens an der Grenze zum Ungebührlichen sind (Vorwurf der Psychopathie, des Missbrauchs, des pathologischen Lügens). Was er behauptet und in welcher Weise er argumentiert, wirft in verschiedener Hinsicht Fragen auf.