6 Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Üble Nachrede; Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung; Art. 174 Ziff. 1 StGB).