309 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich zulässig und führten hier nicht zu einer Eröffnung der Untersuchung (vgl. Art. 306 StPO; siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 3.3 m.w.H.).