Da sich der Beschwerdeführer nur zu schriftlichem Kontakt bereit erklärt hatte, wurde ihm durch die Polizei eine E-Mail mit ergänzenden Fragen zugestellt, auf welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2020 antwortete. Es folgte alsdann – soweit ersichtlich nach freiem Entschluss der Polizei – je eine mündliche Befragung des Beschuldigten und der Auskunftsperson D.________. Solch begrenzte ergänzende Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich zulässig und führten hier nicht zu einer Eröffnung der Untersuchung (vgl. Art.