5. Vorab ist festzustellen, dass weder das Verfahren «faktisch» eröffnet noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers – Stichwort: Frist nach Art. 318 StPO – verletzt worden ist. Am 26. März 2020 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei mit ergänzenden Ermittlungen. Da sich der Beschwerdeführer nur zu schriftlichem Kontakt bereit erklärt hatte, wurde ihm durch die Polizei eine E-Mail mit ergänzenden Fragen zugestellt, auf welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2020 antwortete.