Daher müsse die Staatsanwaltschaft auf ihre Einbindung verzichten. Bei gutem Willen lasse sich auch so Gerechtigkeit herstellen und ein System von Psychopathen durchschauen. […] Im vorliegenden Fall bestehen gestützt auf die getätigten Ermittlungen gegen A.________ keinerlei Hinweise geschweige denn Beweise, dass dieser die von B.________ angegebenen Gegenstände gestohlen hat oder er den Anzeiger bei Drittpersonen oder Behörden verleumdet bzw. «schlecht» gemacht hat. Im Gegensatz dazu bestehen ernsthafte Zweifel, dass B.________ überhaupt Eigentümer der von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände ist. Es kann hierzu auf die klaren Aussagen von D.________ verwiesen werden.