Auch der Zugang zu den Geldmitteln sei Teil der Vereinbarung gewesen – so habe der Beschwerdeführer das E.________ sanieren können. Er, der Beschwerdeführer, möchte die Unterlagen sehen. Es stelle sich zudem die Frage, ob es zulässig gewesen sei, dem Beschuldigten die Anschrift des Beschwerdeführers mitzuteilen. Die Sache werde nun so dargestellt, als hätte der Beschuldigte nichts mit der Sache zu tun. Dies sei falsch. Er habe zumindest eine Reihe von technischen Gegenständen einbehalten, überdies habe er das Auto. Erfreulich sei, dass D.________ einräume, dass das Gold dem Beschwerdeführer zustehe und sie es verkauft habe. Es sei ersichtlich, dass D.________ nun in den Fokus rücke.