Dieser Vertrag sei gemäss ihrem Anwalt nichtig, weshalb sie das restliche Gold, welches sie selber gekauft habe, zum Teil an die L.________ Bank bzw. an die Münzenstube M.________ weiterverkauft habe. Zu den von B.________ vorgebrachten Vorwürfen im Zusammenhang mit Verleumdungen durch Herrn A.________ konnte D.________ keine Aussagen machen, welche die Anschuldigungen des Anzeigers bekräftigt hätten.