_ habe Zugriff auf das Vermögen ihrer Tochter erlangt und bei der KESB die Aussage gemacht, dass der Beschwerdeführer sich C.________ Vermögen aneignen wolle. Am 27.05.2020 erfolgte die polizeiliche Einvernahme des angezeigten A.________, welcher angab, dass er keine der ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe. Er habe weder die von Herrn B.________ angegebenen Gegenstände gestohlen, noch habe er diesen in irgendeiner Weise gegenüber Dritten verleumdet. Aus der Sicht von Herrn A.________ haben die nicht der Wahrheit entsprechenden Anschuldigungen ihre Ursachen in der «Beziehung» von Herrn B.________ zu seiner Ex-Frau sowie zu der gemeinsamen Tochter C.__