Hierzu macht der Beschwerdeführer geltend, er habe darum gebeten, nicht in die Schweiz fahren zu müssen, da er elektrosensibel sei sowie wegen des Fahraufwandes von mehreren hundert Kilometern. D.________ habe ihm von sich aus eine Tätigkeit und einen von ihr formulierten Vertrag angeboten, den er nur geringfügig verändert habe. Sämtliche Darlegungen seien durch Korrespondenz belegt, was sich durch Befragungen der Verkäufer bestätigen lasse. Die Goldmünzen seien Teil der vertraglich vereinbarten Bezahlung gewesen. Mit der Zeit habe er bemerkt, dass D.________ die Strategie hatte, ihn B.________, gegen ihren Ex- Mann aufzubringen, indem sie ihm mitteilte, wie sie unter A.