382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann indes insoweit, als der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation über den Streitgegenstand – der sich aus dem Anfechtungsobjekt, also der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, ergibt – hinausgeht. So geht es hier insbesondere nicht um die Anzeige von C.________ gegen deren Mutter D.________ (EO 20 3263).