Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 zugestellt. Am 16. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Faxeingabe ein. Diese nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. Januar 2021 zur Kenntnis, führte jedoch aus, dass Eingaben per Fax keine Gültigkeit hätten. Festgehalten werden kann an dieser Stelle, dass der Inhalt dieser Faxeingabe am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag bzw. vermöchte.