1. Mit Verfügung vom 3. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Diebstahls, übler Nachrede, evtl. Verleumdung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2020 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.