Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 487 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diebstahls, übler Nachrede, evtl. Verleum- dung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. November 2020 (BM 20 11019) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Diebstahls, übler Nachrede, evtl. Verleumdung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2020 Beschwerde und ver- langte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 zugestellt. Am 16. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Faxeingabe ein. Diese nahm und gab die Ver- fahrensleitung mit Verfügung vom 18. Januar 2021 zur Kenntnis, führte jedoch aus, dass Eingaben per Fax keine Gültigkeit hätten. Festgehalten werden kann an die- ser Stelle, dass der Inhalt dieser Faxeingabe am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag bzw. vermöchte. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann indes insoweit, als der Be- schwerdeführer mit seiner Argumentation über den Streitgegenstand – der sich aus dem Anfechtungsobjekt, also der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, er- gibt – hinausgeht. So geht es hier insbesondere nicht um die Anzeige von C.________ gegen deren Mutter D.________ (EO 20 3263). 3. Nachfolgend werden die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie parallel dazu die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 20. November 2020 abgebildet: Mit Anzeige vom 08.03.2020 wurde A.________ durch B.________ der falschen «Aussage», der Ver- leumdung, der üblen Nachrede sowie des Diebstahls beschuldigt. In seinen knappen Ausführungen macht der Anzeiger geltend, dass ihm durch Herrn A.________ diverses Eigentum entzogen worden sei, wobei er diese gestohlenen Gegenstände ohne weitere Begründung und Beweise einfach auf- zählt. Des Weitern führt der Anzeiger aus, dass Herr A.________ ihn seit Mitte 2016 in seinem per- sönlichen Umfeld «schlecht» gemacht habe. Als Begründung für das angezeigte Verhalten von Herrn A.________ gibt Herr B.________ an, dass das Interesse von Herrn A.________ darin bestanden habe, seinen «narzistischen Missbrauch» der eigenen Tochter C.________ fortsetzen zu können. Deshalb habe Herr A.________ für seine Verleumdungen auch Leute aus dem Umfeld von C.________ ausgesucht, so Lehrer, Musiklehrerin sowie die Gotte. All diese Leute hätten dann zu- 2 sammen mit Herrn A.________ gegen ihn und auch C.________ «Stimmung» gemacht, dies in der Absicht ihn, zu zerstören, um dann C.________ dauerhaft psychopathisch missbrauchen zu können. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Fehlentscheidung der Staatsanwalt- schaft hätte zur Folge, dass D.________ von ihm ein Jahr Arbeitszeit erhalten hätte und das vereinbarte Honorar nicht bezahlen müsste, dass der Beschuldigte ein Au- to und vermutlich einiges anderes, was er einbehalten habe, erhalte und dass eine von ihren Eltern missbrauchte Tochter ohne Beistand unter diesem Missbrauch lei- de. Wenn ein Staatsanwalt so entscheide, mache er sich selbst zum Teil des psy- chopathischen und betrügerischen Systems. Es müsse mit mehr Genauigkeit gear- beitet und das Realitätsverständnis erweitert werden. So erkenne man leicht, dass sich ein Kollektiv von Betrügern vor dem Zugriff verstecken möchte. Er, der Be- schwerdeführer, werde die Verlogenheit des Beschuldigten und von D.________ nicht akzeptieren. Diese befänden sich im pathologischen Verhältnis zu ihrer Toch- ter. Von ihnen gehe ein Missbrauch aus. Aufgrund der unklaren Anzeige des B.________ wurde der Kantonspolizei mit Datum vom 26.03.2020 ein Auftrag nach Art. 309 Abs. 2 StPO erteilt, um ergänzende Ermittlungen zu tätigen. Mit Rapport vom 11.09.2020 wird durch die Kantonspolizei einberichtet, dass es der Anzeiger B.________ in einer ersten Phase abgelehnt hat, zu einer polizeilichen Einvernahme zu erscheinen. In der Folge wurde dem Anzeiger mit Datum vom 26.06.2020 per Email ein Fragekatalog zugesandt, auf welchen dieser mit Schreiben vom 27.07.2020 reagierte. In diesem Schreiben führte B.________ ergänzend aus, dass er im Frühjahr 2015 zufällig die abgeschiedene Frau von Herrn A.________, Frau D.________, kennen gelernt habe. In der Folge habe sich Frau D.________ anerboten, ihn, B.________, in seinen beruflichen Anliegen zu unterstützen und man habe in der Absicht «einer besseren Zeit in einer Welt die sich verändern müsse» gemeinsam einen Vertrag abgeschlossen. Es kann hierzu auf Beilage 1 der Eingabe von B.________ verwiesen werden. Zu den in seiner Anzeige aufgeführten ihm entwen- deten Fahrzeuge führte er aus, dass er diese beiden selber gekauft habe, so den Roller im Jahr 2015 in H.________ und das Fahrrad in I.________. Er habe dabei die Rechnungen für diese Fahrzeuge auf D.________ ausstellen lassen. Auf Seite 2 oben seiner Eingabe führte B.________ ergänzend aus, dass er seine Anzeige dahingehend ergänze, dass ihm auch Goldmünzen im Wert von CHF 56'300.00 entwendet worden sind, wobei er hierzu ausführte, die Ermittlungen seien nicht auf A.________ zu beschränken und diese seien auch gegen Unbekannt auszuweiten. Hierzu macht der Beschwerdeführer geltend, er habe darum gebeten, nicht in die Schweiz fahren zu müssen, da er elektrosensibel sei sowie wegen des Fahrauf- wandes von mehreren hundert Kilometern. D.________ habe ihm von sich aus ei- ne Tätigkeit und einen von ihr formulierten Vertrag angeboten, den er nur geringfü- gig verändert habe. Sämtliche Darlegungen seien durch Korrespondenz belegt, was sich durch Befragungen der Verkäufer bestätigen lasse. Die Goldmünzen sei- en Teil der vertraglich vereinbarten Bezahlung gewesen. Mit der Zeit habe er bemerkt, dass D.________ die Strategie hatte, ihn B.________, gegen ihren Ex- Mann aufzubringen, indem sie ihm mitteilte, wie sie unter A.________ gelitten hatte, um schliesslich dann doch mit diesem «gemeinsame Sache» zu machen. Im Oktober 2016 habe er im in J.________ im E.________ eine Liegenschaft gefunden und C.________ habe sich entschieden mit ihm, B.________, dort zu leben und mit ihm zusammen die spirituelle Entwicklung zu führen. Noch am gleichen Abend habe der Beschuldigte A.________ seine Tochter bei ihm polizeilich abführen lassen und sei mit bei der Polizei deponierter übler Nachrede dafür besorgt gewesen, dass die KESB ihm 3 zwei Tage später ein Kontaktverbot zu C.________ auferlegt habe. Zum angezeigten Diebstahl er- gänzte der Anzeiger B.________, dass sich die von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände, der Roller, das Fahrrad sowie die Goldmünzen in der Liegenschaft in J.________ befunden hätten. Schliesslich gab B.________ an, dass es ihm trotz den Widerständen von allen Seiten gelungen sei, dass C.________ jetzt seit zwei Jahren wieder bei ihm lebe und er für all ihre Kosten aufkomme. Die Behauptung, dass er an das Geld von C.________ wolle, sei somit eine weitere üble Nachrede. Der Beschwerdeführer entgegnet, D.________ manipuliere Menschen. Die Liegen- schaft in J.________ sei schon viel früher gefunden und von ihm selbst sowie ver- schiedenen von ihm beauftragten Handwerkern in Stand gesetzt worden. Im Okto- ber 2016 sei ein besonders psychopathischer Auftritt des Beschuldigten und von D.________ erfolgt, als sie sich sowohl traumatisierend als auch grob vertrags- und rechtswidrig gegenüber ihm verhalten hätten. Die unnötige Abführung der Tochter durch die Polizei sei nur bei einem psychopathischen Vater möglich. Der Beschul- digte habe über einen längeren Zeitraum hinweg in zahlreichen Einzelgesprächen mit Lehrern, Musiklehrerin und Gotte Stimmung gegen den Beschwerdeführer ge- macht und ihn als pervers sowie als verrückt bezeichnet. Sämtliche Gegenstände müssten sich in J.________ befinden. Die Staatsanwaltschaft stelle den Sachver- halt verkürzt dar: D.________ habe Zugriff auf das Vermögen ihrer Tochter erlangt und bei der KESB die Aussage gemacht, dass der Beschwerdeführer sich C.________ Vermögen aneignen wolle. Am 27.05.2020 erfolgte die polizeiliche Einvernahme des angezeigten A.________, welcher angab, dass er keine der ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe. Er habe weder die von Herrn B.________ angegebenen Gegenstände gestohlen, noch habe er diesen in irgendeiner Weise ge- genüber Dritten verleumdet. Aus der Sicht von Herrn A.________ haben die nicht der Wahrheit ent- sprechenden Anschuldigungen ihre Ursachen in der «Beziehung» von Herrn B.________ zu seiner Ex-Frau sowie zu der gemeinsamen Tochter C.________. Herr A.________ ergänzte, dass Herr B.________ vor ein paar Jahren seiner Ex-Frau geholfen habe ihr Haus zu räumen, wobei dort auch Gegenstände von Herrn B.________ waren. Diese Gegenstände von Herrn B.________ seien sepa- riert worden und zu einem späteren Zeitpunkt von einem Herrn F.________ im Auftrag von Herrn B.________ abgeholt worden. Herr A.________ meinte, dass alle die von Herrn B.________ be- zeichneten Gegenstände seiner Ex-Frau gehören würden. Seine Ex-Frau habe Herrn B.________ auch die Verfügungsgewalt über ihre Kreditkarte gegeben, was dieser dann auch unverschämt aus- genutzt habe. Zum Vorwurf, dass er gegenüber Behörden unwahre Aussagen über Herrn B.________ gemacht habe, meinte Herr A.________, dass er sich wegen seiner Tochter gegenüber der Polizei und der KESB K.________ nur besorgt geäussert habe, er habe nie nachvollziehen können, weshalb seine Tochter in Kontakt mit Herrn B.________ getreten ist und ob es eine Art Liebesbeziehung oder eine Art Schüler-Lehrer Beziehung ist. In der Folge wurde am 18.08.2020 noch Frau D.________ po- lizeilich befragt. Sie äusserte sich klar, dass die von Herrn B.________ eingeklagten Gegenstände, soweit sie Kenntnis von diesen habe, ihr gehören würden. Sie sei damals von Herrn B.________ ma- nipuliert worden und in der Folge habe sie diese Gegenstände auch auf ihren Namen gekauft, was sie denn auch mit Belegen beweisen könne. So führte sie aus, dass sie den ihr gehörenden Roller Honda dem Motorradhändler in H.________ zurückverkauft habe, sie habe für dieses Fahrzeug auch die Versicherung bezahlt und auch dem Strassenverkehrsamt die Kontrollschilder zurückgesandt. Ihr Ex- Mann Herr A.________ habe mit diesem Roller absolut nichts zu tun gehabt. Gleich habe es sich auch mit dem E-Bike verhalten, welches sie dem Velohändler in I.________ zurückverkauft habe. Herr B.________ habe wohl auch den angezeigten Werkzeugkoffer mit ihrer Kreditkarte finanziert, 4 somit würde auch diese Gegenstände ihr gehören. Des Weitern ergänzte D.________, dass sie mit B.________ über ihren Anwalt in einer rechtlichen Auseinandersetzung stehe und gegenüber diesem verschiedene Forderungen geltend mache. D.________ gab dabei diverse Unterlagen zu den Akten, welche ihre Aussagen beweisen sollen. Zum eingeklagten Gold gab D.________ an, dass B.________ einen Teil seiner Entlöhnung in Gold erhalten habe. Dieser Vertrag sei gemäss ihrem Anwalt nichtig, weshalb sie das restliche Gold, welches sie selber gekauft habe, zum Teil an die L.________ Bank bzw. an die Münzenstube M.________ weiterverkauft habe. Zu den von B.________ vorgebrachten Vorwürfen im Zusammenhang mit Verleumdungen durch Herrn A.________ konnte D.________ keine Aussagen machen, welche die Anschuldigungen des Anzei- gers bekräftigt hätten. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, es sei für Psychopathen typisch, sich als unschuldig darzustellen. Es fänden sich bloss Behauptungen, die die Unschuld des Beschuldigten herausstellen sollten. Nur am Ende komme seine Niedertracht durch. Die Formulierung, der Beschwerdeführer habe unverschämt etwas ausge- nutzt, sei falsch. Psychopathen hätten eine fast grenzenlose Fähigkeit zur Verlo- genheit. D.________ stelle ebenso falsche Behauptungen auf. Man dürfe nicht vergessen, dass die Tätigkeit und der Vertrag ohne Nachfrage von ihr selbst ange- boten worden sei. Auch der Zugang zu den Geldmitteln sei Teil der Vereinbarung gewesen – so habe der Beschwerdeführer das E.________ sanieren können. Er, der Beschwerdeführer, möchte die Unterlagen sehen. Es stelle sich zudem die Frage, ob es zulässig gewesen sei, dem Beschuldigten die Anschrift des Be- schwerdeführers mitzuteilen. Die Sache werde nun so dargestellt, als hätte der Be- schuldigte nichts mit der Sache zu tun. Dies sei falsch. Er habe zumindest eine Reihe von technischen Gegenständen einbehalten, überdies habe er das Auto. Er- freulich sei, dass D.________ einräume, dass das Gold dem Beschwerdeführer zustehe und sie es verkauft habe. Es sei ersichtlich, dass D.________ nun in den Fokus rücke. Der Beschuldigte habe ihr aber geholfen. Er habe das Auto zumin- dest eine Zeit lang besessen. Die Sache sei an die Hand zu nehmen. Andernfalls werde er, der Beschwerdeführer, die Anzeige auf die Staatsanwaltschaft ausdeh- nen und Rechtsmittel einlegen. Wenn der Beschwerdeführer C.________ als Zeu- gin benennen würde, hätte dies folgende Auswirkungen: Sie müsste ihrer gestörten Mutter und ihrem gestörten Vater begegnen. Weiter würde sie erneut verletzt und diskreditiert werden. Daher müsse die Staatsanwaltschaft auf ihre Einbindung ver- zichten. Bei gutem Willen lasse sich auch so Gerechtigkeit herstellen und ein Sys- tem von Psychopathen durchschauen. […] Im vorliegenden Fall bestehen gestützt auf die getätigten Ermittlungen gegen A.________ keiner- lei Hinweise geschweige denn Beweise, dass dieser die von B.________ angegebenen Gegenstände gestohlen hat oder er den Anzeiger bei Drittpersonen oder Behörden verleumdet bzw. «schlecht» gemacht hat. Im Gegensatz dazu bestehen ernsthafte Zweifel, dass B.________ überhaupt Eigentü- mer der von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände ist. Es kann hierzu auf die klaren Aussagen von D.________ verwiesen werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen A.________ nicht an die Hand genommen. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. 5 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, es seien klar keine Straftatbestände erfüllt. Hinsichtlich allfälliger Antragsdelikte sei die Strafantrags- frist zudem abgelaufen gewesen. 5. Vorab ist festzustellen, dass weder das Verfahren «faktisch» eröffnet noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers – Stichwort: Frist nach Art. 318 StPO – verletzt worden ist. Am 26. März 2020 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kan- tonspolizei mit ergänzenden Ermittlungen. Da sich der Beschwerdeführer nur zu schriftlichem Kontakt bereit erklärt hatte, wurde ihm durch die Polizei eine E-Mail mit ergänzenden Fragen zugestellt, auf welche der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 27. Juli 2020 antwortete. Es folgte alsdann – soweit ersichtlich nach frei- em Entschluss der Polizei – je eine mündliche Befragung des Beschuldigten und der Auskunftsperson D.________. Solch begrenzte ergänzende Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich zulässig und führten hier nicht zu einer Eröffnung der Untersuchung (vgl. Art. 306 StPO; siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 3.3 m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Op- fer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinwei- sen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Auf- gabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.). Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Diebstahl; Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Stafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder 6 Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Üble Nachrede; Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung; Art. 174 Ziff. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden. Dieser schliesst sich die Beschwerde- kammer integral an. Ergänzend sei in der gebotenen Kürze Folgendes festgehal- ten: Vorneweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer teilweise Ausführungen tätigt, welche mindestens an der Grenze zum Ungebührlichen sind (Vorwurf der Psychopathie, des Missbrauchs, des pathologischen Lügens). Was er behauptet und in welcher Weise er argumentiert, wirft in verschiedener Hinsicht Fragen auf. Darauf geht die Kammer nachfolgend indessen nicht näher ein, da es nicht ihre ge- setzliche Aufgabe ist. Sie setzt sich einzig mit den strafrechtlichen Vorwürfen ge- genüber dem Beschuldigten auseinander. Dem Beschwerdeführer geht es offenbar insbesondere darum, sein Honorar für ein Jahr Arbeitszeit (notabene von D.________) zu erhalten. Es sei vereinbart worden, dass ihm (auch) Gold zustehe. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs steht dem Beschwerdeführer jedoch nicht das Strafrecht offen, sondern der Weg über das Zi- vilrecht. Ein Vermögensdelikt ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Es handelt sich – wenn überhaupt – um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Dass im Weite- ren der Beschuldigte ein Auto «erhalten» habe und «vermutlich einiges andere», wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise näher dargelegt und belegt. Es ist nicht ersichtlich, woraus er seinen Anspruch auf ein Auto oder weitere (teilweise nicht namentlich genannte) Gegenstände ableitet bzw. welchen Straftatbestand der Beschuldigte in diesem Zusammenhang erfüllt haben könnte. Dass tatsächlich ein Vermögensdelikt erfüllt sein könnte, liegt sehr fern. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Antragsdelikte zur Anzeige brachte – wie die angeblichen Ehrverlet- zungen, welche sich im Jahr 2016 ereignet haben sollen (vgl. S. 1 der Anzeige vom 8. März 2020; siehe auch die Ausführungen betreffend KESB) –, war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung die Strafantragsfrist von drei Monaten abgelaufen (Art. 31 StGB). Insofern besteht ein Verfahrenshindernis. Im vorliegenden Fall bestehen insgesamt keine Hinweise, dass der Beschuldigte die vom Beschwerdeführer angegebenen Gegenstände (siehe etwa S. 1 der An- zeige vom 8. März 2020 sowie Berichtsrapport vom 11. September 2020, S. 1 un- ten) gestohlen hat oder er den Beschwerdeführer bei Drittpersonen oder Behörden (in letzter Zeit, d.h. innerhalb der Strafantragsfrist) verleumdet bzw. «schlecht ge- macht» hat. Es bestehen vielmehr Zweifel, ob der Beschwerdeführer überhaupt Ei- gentümer der von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände ist bzw. war. Es kann diesbezüglich auf die Aussagen von D.________ und des Beschuldigten ver- wiesen werden. Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht soll wie gesehen eine plausi- 7 ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat (durch den Beschuldigten) ergibt. Eine solche liegt hier eindeu- tig nicht vor. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Beim diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben mit Rückschein) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9