5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).