den guten Ruf des Beschwerdeführers herabzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde damit kein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen. Die inkriminierte Äusserung, kann – sollte sie tatsächlich so getätigt worden sein – nicht als Angriff auf die persönliche Ehre des Beschwerdeführers im Sinne des Strafrechts angesehen werden. Der – im Vergleich zum Zivilrecht restriktive – strafrechtlich geschützte Ehrbegriff ist vorliegend nicht angegriffen, weshalb das Strafverfahren auch insoweit nicht an die Hand zu nehmen war.