Gleichermassen ist in der angeblichen Aussage des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer nicht auf einen anderen Polizeiposten gehen solle, offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf diese Ausführungen nicht weiter eingegangen ist. Betreffend die angebliche Beschimpfung teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Äusserung, er solle das «Schnäbeli» nicht einziehen, keine ehrverletzende Äusserung darstellt. Die ist nicht geeignet, die Ehre resp. den guten Ruf des Beschwerdeführers herabzusetzen.