Erst in der Anzeigeergänzung vom 5. Oktober 2020 brachte der Beschwerdeführer leicht anders vor, dass der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, dass er richtig «unangenehm» werde und dies sei dann wirklich «ungemütlich». Da es sich hierbei lediglich um eine minime Änderung handelt und es sinngemäss um dasselbe geht, drängte sich keine besondere Erwähnung auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht auszumachen. Gleichermassen ist in der angeblichen Aussage des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer nicht auf einen anderen Polizeiposten gehen solle, offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken.