Dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer drohte, gegen ihn körperlich grob tätlich zu werden, kann aus dieser Formulierung jedenfalls nicht geschlossen werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Es trifft zwar zu, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung unerwähnt blieb, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gesagt haben soll, dass er richtig «unangenehm» werde. Die Staatsanwaltschaft hat indes die wesentlichen geltend ge-