Soweit dies überhaupt zutrifft, ist unklar, was der Beschuldigte damit gemeint haben könnte. Vorstellbar ist, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer vom Polizeiposten verwiesen hätte (vgl. dazu auch die Anzeigeergänzung vom 2. Oktober 2020, wonach der Beschuldigte ihm gesagt haben soll, dass er noch eine Frage stellen könne und er ihn danach nicht mehr sehen wolle) oder dass er allenfalls «laut» geworden wäre. Dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer drohte, gegen ihn körperlich grob tätlich zu werden, kann aus dieser Formulierung jedenfalls nicht geschlossen werden (vgl. E. 4.2 hiervor).