Kommt hinzu, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch sonst keine schwere Drohung des Beschuldigten auszumachen ist. Gemäss der Strafanzeige und den Ergänzungen zur Anzeige soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gesagt haben, dass er jetzt noch zwei Minuten Zeit habe, sonst werde er richtig «ungemütlich» und das sei dann wirklich nicht mehr lustig. Soweit dies überhaupt zutrifft, ist unklar, was der Beschuldigte damit gemeint haben könnte.