Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diese erst nachträglich vorgebrachten Schilderungen wenig glaubhaft erscheinen, zumal nicht verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer eine angeblich versuchte Körperverletzung nicht bereits bei der Staatsanwaltschaft anlässlich der Anzeigeerstattung geltend gemacht hat. Kommt hinzu, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch sonst keine schwere Drohung des Beschuldigten auszumachen ist.