in der Beschwerdeergänzung vom 24. November 2020 ausführt, der Beschuldigte habe ihn körperlich angreifen wollen, handelt es sich hierbei um einen neuen Sachverhalt, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht beurteilt wird (vgl. E. 2 hiervor). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diese erst nachträglich vorgebrachten Schilderungen wenig glaubhaft erscheinen, zumal nicht verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer eine angeblich versuchte Körperverletzung nicht bereits bei der Staatsanwaltschaft anlässlich der Anzeigeerstattung geltend gemacht hat.