Derartiges lässt sich seinen Eingaben nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 20. November 2020 neu vorbringt, er habe aufgrund der vorangegangenen Beschimpfung und dem Ultimatum von zwei Minuten Grund zur Annahme gehabt, dass er danach vom Beschuldigten physisch angegriffen werde, resp. in der Beschwerdeergänzung vom 24. November 2020 ausführt, der Beschuldigte habe ihn körperlich angreifen wollen, handelt es sich hierbei um einen neuen Sachverhalt, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht beurteilt wird (vgl. E. 2 hiervor).