Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Straftatbestände der Drohung und der Beschimpfung sind eindeutig nicht erfüllt. Was den Straftatbestand der Drohung anbelangt, wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan, dass der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige noch in den Ergänzungen zur Anzeige dargetan hat, dass er in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Derartiges lässt sich seinen Eingaben nicht entnehmen.