Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keine Beschimpfung ist die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln (vgl. TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 177 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich.