180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (vgl. DELNON RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 180 StGB).