3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen im Wesentlichen ein, in der Nichtanhandnahmeverfügung werde nicht erwähnt, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er richtig «unangenehm» werde. Somit werde ihm das rechtliche Gehör verweigert. Auch auf die weiteren in den Anzeigeergänzungen geltend gemachten Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nicht auf einen anderen Polizeiposten gehen solle, werde nicht eingegangen.